Am 27. September 2026 werden pauschale Umweltaussagen im B2C-Handel abmahnbar. Dann gilt die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – das Regelwerk, das unfaire Werbung sanktioniert.
Betroffen sind Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“, wenn kein belastbarer Nachweis dahintersteht. Ebenso fallen selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung unter das Verbot.
Warum das für dich relevant ist
Das Risiko liegt nicht im nächsten Kampagnenbriefing, sondern in deinem Archiv. Entscheidend ist nicht, wann eine Werbeaussage entstanden ist, sondern ob sie nach dem Stichtag noch im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.
Alles, was am 28. September noch abrufbar ist und der Absatzförderung dient, wird nach neuem Recht bewertet. Das Greenwashing-Verbot trifft damit Bestandsinhalte, die seit Jahren niemand mehr angefasst hat.
Abmahnberechtigt sind Mitbewerber und Verbände. Es braucht also keine Behörde, die prüft – es reicht ein Wettbewerber mit einem Screenshot deiner Kategorieseite.
Die Streichliste fürs Archiv
Vier Orte werden übersehen, weil sie nicht im Redaktionsplan stehen:
- Produktbeschreibungen und Kategorietexte – auch bei ausgelisteten Artikeln, solange die Seite erreichbar ist
- Alte Landingpages aus Kampagnen, die längst abgelaufen sind, aber weiter indexiert werden
- Marktplatz-Listings bei Amazon, eBay oder Otto, deren Texte aus einem alten Feed stammen
- Eigene Siegel und Hausgrafiken ohne unabhängige Zertifizierung – das „Öko“-Blatt aus der Designabteilung reicht nicht
Kompensation trägt einen Claim nicht mehr. Eine Aussage wie „klimaneutral“ ist unzulässig, wenn die Neutralität ausschließlich über gekaufte CO₂-Zertifikate erreicht wird. Wer sein Produktversprechen auf Ausgleichszahlungen gebaut hat, verliert damit die Grundlage der Werbeaussage – nicht das Projekt, aber den Satz auf der Produktseite.
Was jetzt zu tun ist
Zwei Tage reichen nicht für eine Nachweiskette, aber für eine Suche. Volltextsuche im Shopsystem und im Produktfeed nach den Reizwörtern, dann streichen statt umformulieren. Ein konkreter, belegter Satz („Verpackung aus 80 Prozent Recyclingmaterial“) ist zulässig – die pauschale Behauptung nicht.
Der Händlerbund hat zum Stichtag einen Überblick über die künftig verbotenen Begriffe veröffentlicht. Nutz ihn als Suchliste, nicht als Lektüre.
Der 27. September trägt noch eine zweite Pflicht: das harmonisierte Gewährleistungs- und Garantielabel auf Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Wer diese Woche nur das Label abgearbeitet hat, hat die Hälfte der Frist erledigt.
Für dich als Entscheider bedeutet das: Priorisiere die Streichung vor der Verbesserung. Jede pauschale Umweltaussage, die am 28. September noch online ist, ist ein Angriffspunkt für Mitbewerber – unabhängig davon, wie alt der Text ist. Lass heute den Produktkatalog, die Feeds und die alten Landingpages nach „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ und „grün“ durchsuchen und entferne, was du nicht in derselben Stunde belegen kannst. Der Nachweis lässt sich nachliefern, die Abmahnung nicht zurücknehmen.